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AOK Baden-Württemberg wurde bis zur endgültigen Entscheidung verpflichtet, die Kosten für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung für ein schwerstbehindertes Kind zu übernehmen
Das Landessozialgericht Stuttgart hat die AOK Baden-Württemberg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, häusliche Krankenpflege für ein schwerstbehindertes Mädchen zu gewähren.
Über den Eilantrag der Eltern des Kindes ist im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei muss dem Interesse des Kindes der Vorrang eingeräumt werden, da dessen Leben bedroht ist, sollte sich die Einschätzung der Krankenkasse als falsch erweisen. Gegenüber diesem hohen Gut muss das Interesse der Krankenkasse, einen Vermögensschaden durch möglicherweise zu Unrecht gewährte Leistungen zu vermeiden, zurückstehen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 12.05.2015

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