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Der Einzel-GdB bei einem Lymphödem richtet sich nach dem Ausmaß der Erkrankung:
- Besteht keine „wesentliche Funktionsbehinderung“, aber ist es notwendig, eine Kompressionsbandage zu tragen, so ist ein GdB von 0 bis 10 festzustellen.
- Liegt eine Vergrößerung des Umfangs eines Beines oder eines Armes von mehr als 3 cm vor, so besteht je nach dem Ausmaß der Funktionseinschränkung ein Anspruch auf einen GdB von 20 bis 40.
- Liegt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit“ des betroffenen Armes oder Beines vor, so ist je nach dem Ausmaß ein Einzel-GdB von 50 bis 70 festzustellen.
- Liegt eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Armes oder eines Beines vor, so beträgt der GdB 80.
- Entstellungen bei „sehr ausgeprägten Formen“ sind zusätzlich zu berücksichtigen.
- Die Ziffern 1 bis 5 gelten für ein Lymphödem für einen Arm oder ein Bein. Sind z. B. beide Beine betroffen, ist dies zu berücksichtigen.
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