10
Dez
0 keine Kommentare

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 25.02.2015 entschieden, die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ können nicht nur bei orthopädischen oder internistischen Beeinträchtigungen gegeben sein. Leidet der Antragsteller an einem psychogen verursachten, behinderungsbedingten Schwankschwindel in der Weise, dass ohne fremde Begleitung keine nennenswerten Wege unter ortsüblichen Bedingungen zurückgelegt werden können, ist damit insgesamt das Gehvermögen im Rechtssinne erheblich beeinträchtigt.

Comments are closed.