Die Zahlung des Wohngruppenzuschlags kann von der Pflegekasse nicht deswegen verweigert werden, weil die pflegebedürftige Person in der Wohngruppe über einen eigenen Sanitärbereich verfügt. Auch das Vorliegen einer eigenen Küchenzeile stellt keinen Grund dar, dass die Pflegekasse den Wohngruppenzuschlag verweigert.
Das Merkmal „gemeinsame“ Wohnung ist nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts -(Aktenzeichen: L 5 P 97/17) in diesen Fällen dennoch gegeben.
Das eigene Bad hindert nicht, dass eine „gemeinsame“ Wohnung vorliegt. Für das Gericht sei es kaum vorstellbar, wie beispielsweise 12 Pflegebedürftige in einem einzigen Bad mit einer einzigen Toilette eine ihren Bedürfnissen entsprechende, angemessene Körperpflege sicherstellen könnten.
Der Wohngruppenzuschlag kann von der Pflegekasse auch dann nicht verweigert, wenn das Zimmer in der Wohngruppe über eine Küchenzeile mit Herdplatten, Spüle und Kühlschrank verfügt. Damit seien die Bewohner in der Lage sich einfache Mahlzeiten selbst zuzubereiten.
In dem entschiedenen Fall waren die Bewohner für das Backen und Einfrieren von Lebensmitteln sowei das Zubereiten einer Mahlzeit für mehrere Personen oder gemeinsame Aktivtäten auf den Gemeinschaftsraum und seine Ausstattung angewiesen und nutzten diese Möglichkeiten auch tatsächlich in dieser Art und Weise.
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